Boot & Trailer

Einleitung

Fahrzeuge und Anhänger für den Transport von Sportbooten müssen für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr vorschriftsmäßig gebaut und ausgerüstet sein und unter Beachtung der Verkehrsvorschriften betrieben werden.

Die Fahrer, Halter und Personen, die die Verladung durchführen, müssen dabei eine Reihe von Vorschriften beachten, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und Gefahren für den Straßenverkehr zu vermeiden. Durch richtiges Verhalten bringen Sie Ihr Boot sicher ans Ziel.

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Rund um den Bootstrailer

Allgemeine Betriebserlaubnis
Die Nutzung eines Trailers setzt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) voraus. Beim Kauf eines in Serie gefertigten Bootsanhängers erhalten Sie diese Erlaubnis in Form eines Dokuments vom Hersteller ausgehändigt. Das entsprechende Dokument ist vergleichbar mit einem Kraftfahr-zeugbrief. Sofern Sie einen gebrauchten Anhänger erwerben, verlangen Sie dieses Dokument unbe-dingt vom Verkäufer.

Die ABE enthält alle Angaben, die für Sie zur vorschriftsgemäßen Nutzung des Trailers relevant sind und, welche bei der Zulassung von einer Zulassungsbehörde verlangt werden:

  • Zulässiges Gesamtgewicht
  • Zulässige Stützlast am Kuppelungspunkt
  • Zulässige Achslast
  • ggf. die Spurbreite
  • Informationen zur Bremsanlage
  • Abmessungen und alle weitere Betriebsvorschriften sowie technisch relevante Angaben


Gewichte und Lasten beim Bootstrailer
Das zulässige Gesamtgewicht eines Bootstrailers ist die Summe aus dem Leergewicht (Eigengewicht) des Anhängers und der Nutzlast. Da der Trailer ein Boot tragen soll, stellt die Nutzlast das Bootsgewicht dar. Damit ist das Gewicht eines Bootes im beladenen Zustand gemeint, also einschließlich Motoren, Batterien, Tankinhalte und Ausrüstung.

Insbesondere das Gewicht der Ausrüstung wird von vielen Skippern unterschätzt. Wiegen Sie diese zur Sicherheit und wählen Sie beim Kauf eine zur Verfügung stehende Nutzlast, die nicht allzu knapp bemessen ist. So stellen Sie sicher, dass Ihr zukünftiger Trailer auch tatsächlich dazu geeignet ist, Ihr Boot zu transportieren.

Das Leergewicht eines Trailers können Sie den jeweiligen Herstellerangaben entnehmen. Berücksichtigen Sie bei ihrer Kaufentscheidung, dass Zusatzausrüstung, wie Stützrad, Windenstand, Sliprolle, Kipprahmen oder Slipwagen die zur Verfügung stehende Nutzlast des Trailers einschränken.

Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts hat ernste Folgen. Die ABE verfällt für das gesamte Gespann. Gleichzeitig greift der Versicherungsschutz im Falle eines Schadens nicht mehr. Um diesen ungünstigen Fall zu vermeiden, kalkulieren Sie einen ausreichend großen Gewichtsspielraum ein.

Stützlast
Die Stützlast ist die vertikale Kraft, mit der das Gewicht des Trailers auf die Kuppelung des Zugfahrzeuges wirkt. Welche maximale Stützlast erlaubt ist, können Sie in der ABE nachlesen.
Je nachdem, welchen Ladungsschwerpunkt Sie wählen, variiert die Kraft, die auf die Kuppelung wirkt. Zur Beeinflussung der Stützlast reicht es oftmals schon aus, das Boot auf dem Trailer ein Stück vor oder zurück zu schieben. Vorausgesetzt die Bauweise des Trailers lässt dies zu.

Um die Stützlast selbst zu ermitteln, kommen schon eine einfache Badezimmerwaage und ein Holzblock in Frage. Die Waage auf dem Holzblock muss dabei der Höhe der Kuppelung am Zugfahrzeug entsprechen. Bei Trailern mit Stützrad wird kein Holzblock benötigt. Hier reicht es das Stützrad auf die Höhe der Kuppelung herunter zu lassen.

Wenn Sie die Stützlast ganz genau ermitteln wollen, wenden Sie sich an eine Stelle mit einer geeichten Fahrzeugwaage. Diese misst die Achslast. Zur Ermittlung dieser stehen nur die Räder des Trailers auf der Waage. Im Anschluss werden das gesamte Gespann (Kraftfahrzeug mit Anhänger) und das Zugfahrzeug einzeln gewogen. Nun, da Achslast des Trailers, Gesamtgewicht des Gespanns und das PKW-Gewicht bekannte Größen sind, kann die Stützlast unkompliziert ermittelt werden, wie das folgende Berechnungsbeispiel verdeutlicht: 

Gespanngewicht 1.900 kg
PKW-Gewicht -1.000 kg
Achslast Trailer - 750 kg
Stützlast = 150 kg

Es empfiehlt sich, die zulässige Stützlast möglichst ausnutzen. Dies wirkt sich positiv auf das Fahrverhalten Ihres Gespanns aus. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die Stützlast nicht über-schreiten. Dasselbe gilt für die Achsenlast.

Gewichte und Lasten beim ziehenden Fahrzeug
Grundsätzlich dürfen PKW und solche, die als Geländefahrzeug genutzt werden, die tatsächliche Anhängelast (Achslast plus Stützlast) von insgesamt 3.500 kg nicht überschreiten.

Weiterhin gilt:

  • ein ungebremster Hänger darf maximal die Hälfte des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges, höchstens jedoch 750 kg, wiegen,
  • ein gebremster Anhänger hinter einem PKW darf nicht mehr als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wiegen,
  • Fahrzeuge, die per amtlicher Definition als Geländefahrzeug gelten, dürfen maximal das 1,5 fache ihres zulässigen Gesamtgewichtes ziehen.


Wie viel ein Fahrzeug ziehen kann, hängt u.a. davon ab, ob ein Heck- und Allradantrieb zum Einsatz kommt. Beide Antriebe ermöglichen das Ziehen höherer Anhängelasten. Die genaue Zugkraft Ihres Fahrzeuges können Sie dem Fahrzeugbrief entnehmen. Diese Angaben haben Vorrang vor allen sonstigen Regeln.

Besitzen Sie eine größere Motoryacht mit einem höheren Gewicht, kommt nur noch ein LKW als Zugfahrzeug in Frage. Dies ist jedoch mit einigen Einschränkungen verbunden: Sowohl in der Sommerferienzeit als auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Trailer-Schleppen mit einem LKW verboten. Dies gilt auch für Geländewagen.

Zulässiges Gesamtgewicht und Stützlast sind auch beim Zugfahrzeug zu berücksichtigen. Hier gilt die Regel, dass die Stützlast des Hängers die des Zugfahrzeuges nicht überschreiten darf. Erlaubt die ABE des Trailers beispielsweise 90 kg, doch die Höchstgrenze der PKW-Stützlast beträgt 60 kg, muss der geringere Wert eingehalten werden.

Das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges ist ebenfalls untersagt. Das kann schnell passieren: Achten Sie also darauf, Ihren Wagen nicht all zu voll mit Reisegepäck und Ausrüstungsgegenständen zu beladen. Berücksichtigen Sie, dass die Stützlast zusätzlich zum Gewicht Ihres Fahrzeuges addiert wird.

Maße eines Gespanns
Bis zu einer Breite von 2,55 m ist der Transport in Europa problemlos. Da Boote häufig dieses Maß überschreiten, haben Sie beim Bootskauf besonders ein Auge auf die Breite. Ab 2,55 bis 3 m erhalten Sie in der Regel noch ohne Schwierigkeiten eine Sondergenehmigung, ab 3 m wird es dann jedoch kritisch. Welche Bestimmungen für Deutschland und weitere europäische Länder im Einzelnen gelten, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen: 

LandBreite Anhänger mit LadungLänge Anhänger mit DeichselLänge GespannAusnahmegenehmigung
generell Europa2,55 m12,00 m18,75 mJa
Deutschland2,55 m12,00 m18,0 m (A)Ja
Finnland2,55 m12,00 m18,75 mJa
Frankreich2,55 m12,00 m (B)18,75 mJa
Griechenland2,55 m12,00 m 18,0 mJa
Großbritannien2,55 m7,00 m (C)18,75 m (D)Nicht möglich
Luxemburg2,55 m8,00 m (E)18,75 mJa
Mazedonien2,55 m6,00 m (F)16,50 mJa
Montenegro2,50 m6,00 m (G)15,0 mJa
Niederlande3,0 m (H)12,00 (I)18,0 mJa
Norwegen2,55 m-19,50 m (J)Ja
Schweden2,60 m-24,00 mJa
Serbien2,55 m6,00 (G)18,75 mJa

A mit Überhang der Ladung (z.B. Mast) max. 20,75 m; B ohne Deichsel; C ohne Deichsel, Zugfahrzeug über 3,5 t: 12 m; D Baujahr der Zugmaschine vor 1998: 18 m; E Anhänger über 3,5 t zGM: 12 m; F 2-achsige Anhänger, 12 m; G 2-achsiger Anhänger 10 m, 3-achsiger Anhänger 12 m; H ohne aufgeladenes Boot: 2,55 m; I 1-achsiger Anhänger bis 750 kg: 8 m; J auf einigen Nebenstrecken: 15 m oder 12,40 m.

Internationale Übereinkommen machen es in jedem Fall möglich, den in Deutschland zugelassenen und zulässig beladenen Bootsanhänger auch im Ausland zu nutzen. Gegebenenfalls benötigen Sie dafür eine Sondergenehmigung. Eine Liste mit Kontaktmöglichkeiten zu Behörden und Agenturen, die eine solche Genehmigung erteilen, finden Sie im Kapitel „Verkehrsbehörden und –agenturen in Europa (Sondergenehmigung)“. 

Beleuchtung
Für Trailer, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, dessen baubedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h betragen dürfen, gilt die folgende Beleuchtung:

  • 2 Schlussleuchten
  • 2 Begrenzungsleuchten
  • 2 Fahrtrichtungsanzeiger und
  • 2 Rückstrahlern (Dreiecksform)


Für Trailer, die von Kraftfahrzeugen mit einer max. tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von max. 25 km/h gezogen werden, gilt die folgende Beleuchtung:

  • 2 Schlussleuchten
  • 2 Begrenzungsleuchten
  • Kennzeichenbeleuchtung
  • 2 Fahrtrichtungsanzeiger und
  • 2 Rückstrahlern (Dreiecksform)


Für Trailer hinter Kraftfahrzeugen mit einer max. tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h bzw. 100 km/h wiederum gilt wiederum die folgende Beleuchtung:

  • 2 Schlussleuchten
  • 2 Begrenzungsleuchten
  • Kennzeichenbeleuchtung
  • 2 Fahrtrichtungsanzeiger und
  • 2 Rückstrahlern (Dreiecksform)


Achtung: Prüfen Sie die Beleuchtung vor Fahrtantritt auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit.

Bremsanlagen
Einachsanhänger und Zweiachsanhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter benötigen keine eigene Bremsanlage, wenn:

  • der Zug, die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und
  • die Achslast des Anhängers nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des Zugfahrzeugs beträgt
  • die Achslast des Anhängers nicht größer als 0,75 t ist


Beträgt bei diesen Anhängern die max. tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, darf die Achslast mehr als 750 kg bis max. drei Tonnen betragen.

Auflaufbremsen sind bei Einachsanhängern nur zulässig bei einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als:

  • 8 t und einer max. tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • 8 t und einer max. tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt
  • 3,5 t und einer max. tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt


Achtung: Werden diese Gesamtgewichte oder die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten über-schritten, müssen die Anhänger mit einer Druckmittel-Bremsanlage ausgerüstet sein. Der Einsatz von Druckmittel-Bremsen setzt ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug voraus.

Für Zweiachsanhänger mit einem Achsenabstand von mehr als einem Meter gilt:

  • Zweiachsanhänger, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, dessen baubedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h betragen darf, benötigen zumindest an einer Achse eine Bremsanlage, die vom Fahrersitz aus bedient werden kann
  • Alle anderen zweiachsigen Anhänger benötigen an allen Achsen Bremsanlagen


Ist keine ausreichend funktionsfähige Bremsanlage bei einem Anhänger vorhanden, obwohl dies vorgeschrieben ist, muss das Gespann durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer kontrolliert und ein Gutachten erstellt werden. Anhand des Gutachtens kann beim zuständigen Regierungspräsidium eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist beim Transport mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Geschwindigkeitsschilder
Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein:

  • mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer baubedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h
  • Anhänger mit einer max. tatsächlichen Geschwindigkeit von weniger als 100 km/h
  • Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s²



Die Schilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeuges angebracht sein. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs wird in km/h angegeben.

Ausstattung
Die Ausstattung ist entscheidend dafür, wie gut sich das Boot lagern und unter verschiedenen Bedingungen Ein- bzw. Auswassern lässt:

Stützrad
Ein Stützrad ist sinnvoll, um den Trailer vom Zugfahrzeug abkoppeln und frei bewegen zu können ohne sich zu überheben. Um sich gegen einen Platten zu schützen, ist der Einsatz eines massiven Rads aus Kunststoff empfehlens-wert. Das Rad sollte zur Stützlast des Anhängers passen – besser eine Nummer größer sein. Praktisch sind klappbare Stützräder, die parallel zum Rahmen geparkt werden können.

Bugstützen
Eine Bugstütze dient in erster Linie als Anschlag beim Aufladen des Bootes, damit sich dieses immer in der gleichen Position befindet. Dies ist maßgeblich für die Stützlast auf dem Anhängerkupplungskopf. Durch die Seilverbindung zwischen Bugstütze und Boot können der Bugstütze, je nach Festigkeit und Verankerung, Sicherungskräfte nach vorn und hinten zugestanden werden. Bugstützen bei Bootsanhängern unter 3,5 t unterliegen keinen Festigkeits-normen. Nur wenn der Hersteller der Bugstützen eine bestimmte Festigkeit und Widerstandskraft bescheinigt, können diese bei den aufzubringenden Sicherungskräften berücksichtigt werden.

Kiel-/Buganschlag
Ein massiver Bug-/Kielanschlag sorgt, je nach Festigkeit von Anhänger und Kiel bzw. Bug, für große Sicherungskräfte beim Transport. Lassen Sie sich am besten die Widerstandskraft des Anschlags vom Hersteller bescheinigen, um unnötige Warte- und Ermittlungszeiten bei einer Kontrolle zu vermeiden.

Kielrollen
Wenn Sie häufig slippen, sind Kielrollen aus dem Material Polyurethan zu empfehlen. Rollen aus diesem Material sind robuster und drehen sich leichter als schwarze Gummirollen. Ein weiterer Vorteil ist, dass sie nicht auf den Rumpf abfärben.

Längsauflagen; Stützrollen
Beim Transport über Land liegt das Boot am sichersten auf seitlichen Längsauflagen. Bei den Auflagen können Sie zwischen Gummikissen und glatten Polyauflagen entscheiden. Da Gummikissen dafür bekannt sind, dass sie häufiger kleben und manchmal Spuren hinterlassen, ist der Kauf von Polyauflagen zu empfehlen. Für den Slipvorgang sollten die Auflagen idealerweise verstellbar sein, damit der Bootsrumpf nicht durch die Auflagen abgebremst wird, sondern auf den Kielrollen vom Trailer rollen kann. Alternativ zu Längsauflagen sorgen auch Stützrollen für einen sicheren Transport.

Stoßdämpfer
Stoßdämpfer beim Trailer verbessern das Fahrverhalten und schonen das Material von Boot und Trailer. Für Trailer mit 100 km/h Zulassung sind Stoßdämpfer zumindest in Deutschland Pflicht.

Gangway bzw. Laufsteg
Ein Gangway bzw. Laufsteg ermöglicht das sichere und bequeme Begehen des Trailers beim Ein- und Auswassern des Bootes.

Winde
Mit Hilfe einer Winde lässt sich das Boot per Seil oder Gurt vom Hänger ab- und wieder aufkurbeln. So müssen Sie den Anhänger nicht bis zum Schwimmen des Bootes ins Wasser fahren. Wichtig ist, dass die Winde zum Bootsgewicht passt. Vermeiden sollten Sie den Kauf von zu kleinen Winden oder Winden mit falscher Umsetzung, da diese unter Umständen bei Verwendung zu viel Kraft kosten und ein Sicherheitsrisiko darstellen können.

Zentrier- bzw. Sliphilfe
Eine Zentrier- bzw. Sliphilfe erleichtert beim Auswassern das Ansteuern der ersten Kielrolle mit dem Bug des Bootes. Dies ist besonders bei starkem Seitenwind und seitlichem Wellengang von Vorteil.

Rutschhemmende Matte
Die meisten Bootsrümpfe sind spiegelglatt lackiert oder wurden mit Antifouling Farben auf Teflon-Basis versehen. Die Bootsanhängerauflagen bestehen meist aus Teppich/Stoff, Kielrollen/Holz (Kielauflage). Aus diesem Grund sollten alle Auflageflächen, wie Kielauflage/-brett, und alle Rumpfauflagen mit einer rutschhemmenden Matte versehen sein. Die Verwendung einer Matte erhöht schließlich den Reibwiderstand, so dass die Anforderungen an die Sicherungskräfte geringer werden.

Steckerhalter
Ein Steckerhalter dient zur Aufnahme des Steckers der Lichtleiste bei abgekoppeltem Trailer. Der Halter schützt den Stecker vor Wasserkontakt. Für einen optimalen Schutz ist er möglichst hoch, z.B. auf einen Kotflügel, anzubringen.

Verstellbare Lichtleiste
Wichtig ist, dass sich die Lichtleiste leicht und bequem verstellen und an- und abbauen lässt. Die Leuchten müssen ein Prüfzeichen besitzen und sollten wegen der einfacheren Ersatzteilbeschaffung von einem bekannten Hersteller kommen.

Unterlegkeilen
Mit Hilfe von Unterlegkeilen können Sie Ihren Trailer an (steilen) Rampen gegen das Wegrollen sichern.

Zubehörbox; Ersatzrad
Wenn Sie nicht auf jedes Kilo achten müssen, rüsten Sie Ihren Trailer zur Sicherheit mit einem vollwertigen Ersatzrad, einem geeigneten Wagenheber und Werkzeug aus. In einer Zubehörbox können Sie einen Wagenheber, Ersatzgurte, Handschuhe, usw. praktisch verstauen. 

Der passende Trailer für Ihr Boot

Trailer für leichte Boote

  • Einachser ohne oder mit Bremsanlage
  • Aus feuerverzinktem Stahl


Trailer für Boote bis etwa 1,2 t

  • Gebremste Doppelachser (Tandemachse)
  • Vorteil: das Gewicht des Bootes kann sich auf vier Räder verteilen
  • Achtung: Selbst ohne Nutzlast und vom Zugfahrzeug abgekoppelt lassen sich Doppelachser nur schwerfällig per Hand in die gewünschte Richtung bewegen. Abhilfe kann das soge-nannte Tandem-Wippen leisten. Durch das abwechselnd auf und ab Wippen des Tandem-Anhängers setzt nur noch eine Achse auf den Boden auf. Der Trailer lässt sich dadurch viel leichter von Hand lenken.


Trailer für Boote ab 1,2 t

  • Aus Stahl mit einem Eigengewicht von rund 400 kg; Alu-Trailer wiegen rund 100 kg weniger
  • Achtung: die Zuglast eines Stahl-Trailers kann an die Grenzen des Zugfahrzeuges gehen.



Grundsätzlich gilt: Je mehr Räder ein Trailer hat, desto höher ist die Fahrstabilität und Sicherheit.

Zulassung, Steuer, Hauptuntersuchung
Anhänger sind grundsätzlich zulassungsfrei, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Sport-geräten verwendet werden. Diese sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sofern das Zugfahrzeug ein eigenes Kennzeichen führt, muss beim Betrieb des Anhängers am Heck ein sogenanntes Wiederholungskennzeichen (oftmals auch als Folgekennzeichen bezeichnet) in Metallausführung angebracht sein.

Wird ein Bootstransport mit mehr als 25 km/h gefahren und/oder fehlen die Geschwindigkeits-schilder wird er zulassungspflichtig und benötigt ein eigenes amtliches grünes Kennzeichen. Des Weiteren müssen eine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet und eine Versicherung abgeschlossen werden.

Soll ein Trailer mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden, muss dieser erst durch eine Prüfungsorganisation (z.B. TÜV) begutachtet werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Anhängerreifen mit mindestens Geschwindigkeits-Index „L“ (120 km/h)
  • Die verwendeten Reifen dürfen nicht älter als sechs Jahre sein
  • Gebremste Trailer müssen zusätzlich über Stoßdämpfer verfügen.



Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung. Sind Sie einmal im Besitz der Bescheinigung, können Sie das Ganze bei einer Zulassungsstelle in die Papiere eintragen lassen. Für neu gekaufte Trailer kann die 100 km/h-Fähigkeit schon ab Werk bescheinigt werden, so dass der Weg zur Prüforganisation entfällt und Sie nur noch bei der Zulassungsstelle vorsprechen müssen.

Anders als PKWs müssen nicht alle Trailer zur Hauptuntersuchung (HU). Folgende Regelung gilt:

FallBedingung
Keine Untersuchungspflicht
  • Kraftfahrzeuge bis zu einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h und deren Anhänger
  • zulassungsfreie Anhänger, die mit einer tatsächlichen gefahrenen Geschwindigkeit von max. 25 km/h gezogen werden
Untersuchungspflicht
  • Kraftfahrzeuge mit einer max. tatsächlichen Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h und
  • zulassungsfreie Anhänger, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden



Bei Erstzulassung muss die 1. HU nach 3 Jahren erfolgen, danach alle 2 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass die ABE des Anhängers, der Prüfbericht und die Bescheinigung der Zulassungsstelle stets bei der Fahrt mitgeführt werden muss.

Versicherung
In Deutschland sind an ein Zugfahrzeug angekoppelte Trailer durch die Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung mit versichert. Der Versicherungsschutz gilt jedoch nicht für Personen- und Sachschäden durch vom Zugfahrzeug abgekoppelte und abgestellte Trailer. Hierfür bieten Versicherer besonderen Schutz an oder schließen dieses Risiko in eine Bootshaftpflichtversicherung mit ein. Diebstahl und ein eventuell durch Sie selbst verursachter Schaden lassen sich über eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung für den Trailer abdecken.
Wenn Ihre Reise ins Ausland führt, denken Sie daran, ein Haftpflichtversicherungsnachweis – oftmals „blauer Versicherungsschein“ genannt – mitzuführen. Diesen Nachweis erhalten Sie auf Antrag von Ihrer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ausgestellt.

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Transportsicherung

Grundsätzlich darf kein Bootstransport ohne Sicherung der Ladung (d.h. Boote und aller Bootsteile) erfolgen.

Ziel der Sicherung ist es, dass die Ladung im normalen Fahrbetrieb (dazu zählt u.a. auch eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver) nicht verrutschen oder herabfallen und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Als anerkannte Regeln der Technik gelten zur Ladungssicherung die DIN EN-Normen (z.B. DIN EN12195 ff.) und VDI-Richtlinien (z.B. VDI 2700 ff.).

Verantwortlichkeiten bei Bootstransport und –verladung

Der Führer eines Bootstransportes ist verantwortlich für:

  • den betriebs- und verkehrssicheren Zustand des Zugfahrzeuges mit Bootsanhänger, einschließlich der Kennzeichnung
  • und der Ladungssicherung


Der Halter bzw. Eigentümer eines Bootsanhängers ist verantwortlich für:

  • den technischen Zustand seines Zugfahrzeuges mit Bootsanhänger, einschließlich der Kennzeichnung
  • die Ausrüstung mit geeigneten Zurrgurten in ausreichender Anzahl
  • und die Anordnung von Fahrten


Verlader bei einer Reederei bzw. Bootshändler
Die Reederei bzw. der Bootshändler verfügt in der Regel über besondere Kenntnisse über die Eigenschaften der zu verladenden Boote. Insoweit trifft sie die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung der Boote, soweit diese in ihrem Verantwortungsbereich durchgeführt wird. Dazu zählen u.a. die ordnungsgemäße Beladung des Anhängers unter Beachtung der zulässigen Gewichte und die Ladungssicherung.

Verladen und Entladen durch einen Hafenmeister
Soweit ein Hafenmeister über spezielle Kenntnisse der zu ver- oder entladenden Boote verfügt, hat er diese Kenntnisse beim Lade- und Entladevorgang verantwortlich umzusetzen. Bei ungeeigneten Transportahrzeugen hat er gegebenenfalls die Verladung des Bootes abzulehnen.

Zurpunkte –und mittel 
Zurrpunkte an denen Gurte eingehakt werden können, erleichtern die Sicherung Ihres Bootes. Generell gilt, dass nur zugelassene Zurrpunkte am Boot verwendet werden dürfen. Das sind beispielsweise Bug- und Heckösen, Klampen, Winschen und Heckantrieb(e) bei Z-Antrieb(e). 

Zur Ladungssicherung dürfen nur Zurrmittel zum Einsatz kommen, die den Vorgaben der europäisch einheitlichen Zurrgurtnorm, DIN EN 12195-2-, entsprechen. Jeder zur Ladungssicherung verwendete Zurrgurt muss mit einem rechteckigen, dauerhaft angebrachten Etikett versehen sein. Bei zwei- oder mehrteiligen Zurrgurten, muss jedes Einzelteil mit dem zuvor beschriebenen Etikett versehen sein. Seile, Leinen oder Tauwerk sind keine geeigneten Sicherungsmaterialien und gelten bei einer Kontrolle als nicht vorhandenes Sicherungsmittel. Dasselbe gilt für beschädigte und verschlissene Zurrgurte.

Tipp: Auskünfte über die Festigkeit und Haltekraft der Zurrpunkte kann nur der Hersteller des jeweiligen Anhängers geben. Lassen sie sich die Auskunft bescheinigen, um unnötige Warte- und Ermittlungszeiten bei einer Kontrolle zu vermeiden. Sollten keine entsprechenden Zurrpunkte vorhanden sein, kann der Transport auf dem Fahrzeug unzulässig sein.

  • Gewicht des Bootes)
  • Ausgestaltung der Auflageflächen, wie Rumpf- und Kielauflagen (Reibung))
  • mögliche Rückhaltepunkte, wie massiver Kielanschlag/verbauter Kiel oder/und Bugstütze )
  • angewandte Ladungssicherungsart (Niederzurrverfahren, Diagonalzurrverfahren oder optimierte Ladungssicherung)


Je formschlüssiger die Lagerung erfolgt und umso höher der Rutschwiderstand/Reibung ist, desto weniger Zurrgurte werden benötigt. Die zwei wichtigsten Grundregeln:

  • Hoher Reibbeiwert (rutschhemmende Materialien) möglichst bei allen Auflageflächen
  • Formschluss ist besser als Kraftschluss


Ladungssicherungsarten

Niederzurrverfahren
Mit diesem Sicherungsverfahren wird das Boot mit Hilfe von Zurrgurten senkrecht auf den Anhänger (Kielauflage, Trailer-Stützen) gedrückt. Es handelt sich um eine kraftschlüssige Ladungssicherung. In der Regel werden sehr viele Zurrgurte benötigt. Es müssen geeignete Zurrpunkte am Boot und Trailer vorhanden sein, an denen die Gurte angebracht werden können. Ansonsten können die erforderlichen Sicherungskräfte in den meisten Fällen nicht aufgebracht werden.

Diagonalzurrverfahren
Bei diesem Verfahren wird das Boot an festen und stabilen Zurrpunkten im direkten Zurrverfahren mit dem Anhänger verbunden. Zwei diagonale Zurrgurte werden hierzu von vorn nach hinten und von hinten nach vorn angebracht und handfest vorgespannt, so dass das Fahrzeug in Position gehalten wird. Es handelt sich um eine formschlüssige, sehr wirksame Ladungssicherung, die gegenüber dem Niederzurrverfahren den Vorteil hat, dass bei größeren Massen mindestens vier Gurte angelegt werden müssen, um die Sicherungskräfte aufzunehmen.

Eine Kombination aus Kraft- und Formschluss
Bei dieser Ladungssicherung werde zwei Sicherungsarten miteinander kombiniert.

1) Dialogzurrverfahren
Die diagonal angebrachten Gurte im Diagonalzurrverfahren, zwei auf jeder Seite, vorn und hinten, sichern das Boot gegen ein Herausrutschen nach vorne und hinten. Es gilt die Faustregel, dass jeder der vier zum Dialogzurren verwendeten Zurrgurte eine Zurrkraft haben sollte, die mindestens dem halben Bootsgewicht in kg entspricht. Die diagonal gespannten Zurrgurte müssen in fest am Anhänger angebrachten Zurrpunkten eingehakt werden. Der Zurrwinkel jedes eingesetzten Zurrgurtes sollte nicht mehr als 45 Grad betragen.

2) Niederzurrverfahren
Die senkrecht angebrachten Gurte im Niederzurrverfahren halten das Boot zusätzlich auf den Auflageflächen des Trailers und sichern die Ladung so gegen Bewegungen in seitliche Richtungen. 

LadungsüberstandGenerell gilt, dass Ihre Ladung nach vorne nur oberhalb von 2,50 m um bis zu 0,50 m über das ziehende Fahrzeug hinausragen darf. Nach hinten darf sie max. 1,5 m, bis 100 km Entfernung max. 3 m, hinausragen. Überschreiten Sie die höchstzulässige Maßen, müssen Sie vor Antritt der Fahrt Ausnahmegenehmigungen und/oder Erlaubnisse der zuständigen Straßenverkehrsbehörde(n) einholen.Sollten Ihr Boot oder Teile davon, wie z.B. ein Mast, ein Meter über den Bootsanhänger hinausragen, müssen Sie dies deutlich kennzeichnen. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • mit einer hellroten viereckigen Fahne, welche durch eine Querstande auseinandergehalten wird
  • mit einem hellroten Schild, welches quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängt wird; mit den Maßen nicht unter 30 x 30 cm
  • mit einem senkrecht angebrachten Zylinder (30 cm hoch, Durchmesser 35 cm, hellrot)
  • mit einer Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle und einem roten Rückstrahler nicht höher als 90 cm (bei Nacht)


Ragt (auch bei der Kurvenfahrt) die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten und/oder bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- und Schlussleuchten hinaus, so ist sie kenntlich zu machen. Und zwar nach vorne mit weißer und nach hinten mit roter Leuchte mit 40 cm von Ihrem Rand und höchstens 1,50 m über die Fahrbahn.

Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Da der ungeschützte Schiffspropeller auf einem Bootsanhänger eine Gefahrenstelle darstellt, müssen Sie für eine entsprechende Verkleidung sorgen, die gegen Schnittverletzungen vorbeugt. Alternativ können Sie den Propeller auch abbauen.

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Unterwegs mit dem Bootstrailer

Führerscheinvorschriften
Für Kraftfahrzeuge mit Bootsanhänger gilt:

  • erforderliche Fahrerlaubnis nach altem Recht: Klasse 2, 3, 4 oder 5
  • erforderliche Fahrerlaubnis nach neuem Recht: Klasse B/BE, C1/C1E, C/CE


Die im Einzelfall erforderliche Fahrerlaubnis (FE) ist u.a. von der zulässigen Gesamtmasse der Transportfahrzeuge (Kraftfahrzeug und Anhänger) abhängig: 

zGAlte FE-KlassenNeue FE-Klassen
Bis 3,5 t2, 3, 4, 5B/BE, C1/C1E, C/CE
Bis 7,5 t 2, 3BE, C1/C1E, C/CE
Über 7,5 t2C/CE


Die FE-Klassen L und T sind ausschließlich für land- oder forstwirtschaftlich Zwecke bestimmt.

Klasse B schließt Kraftfahrzeuge mit Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 4,25 t ein, sofern die zGM des Anhängers 750 kg nicht übersteigt (Kraftfahrzeug, zGM 3500kg + Anhänger zGM 750kg).

Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 dürfen Einzelfahrzeuge bis 7,5 t zGM und Fahrzeugkombinationen bis zu 18,5 t zGM als dreiachsigen Zug fahren. Die Beschränkung – nicht mehr als drei Achsen – gilt nicht für zulassungsfreie Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten. Eine solche Kombination bildet fahrerlaubnisrechtlich keinen Zug, der Fahrzeugführer benötigt lediglich die FE für das ziehende Fahrzeug.

Besonderheiten zum Fahrerlaubnisrecht:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftlich Zwecke bestimmt sind, (mit und ohne Anhänger) sofern deren baubedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h beträgt, dürfen ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden.

Das Mindestalter beträgt hierbei 15 Jahre, wenn sie zur selbstständigen Leitung geeignet sind.

Verkehrsregeln
In Deutschland dürfen Sie mit einem Bootstrailer im öffentlichen Straßenverkehr überall Halten und Parken, sofern es laut der Straßenverkehrsordnung oder deren Zeichen nicht ausdrücklich untersagt ist. Auch auf Parkplätzen dürfen Sie parken, sofern es nicht durch ein Zusatzzeichen verboten ist. Auf Autobahnparkplätzen und –rastanlagen entlang der Autobahn sollten Sie auf den Güterverkehr Rücksicht nehmen. Besonderheiten für andere Länder in Europa können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:

LandBesonderheit
KroatienEin zweites Warndreieck für einen Anhänger ist vorgeschrieben.
Luxemburg


Gespanne über 7 m Länge müssen zum nächsten Gespann einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Bei einem Verstoß gegen diese Regel kann die Polizei von Ausländern an Ort und Stelle Bußgelder erheben. 
Niederlande



Mit einem „B“ beschilderte Straßen (einschließlich Nebenstraßen) dürfen nur von Fahrzeugen bis maximal 2,20 m Breite befahren werden. Das Überlegen einer Abreißleine über die Kupplung reicht nicht aus, sie muss an einer separaten Öse befestigt werden. 
Spanien


Gespanne mit einer Länge über 12 m müssen am Heck symmetrisch zur Fahrzeugachse durch eine große gelbe Warntafel mit rotem Rand (130 x 25 cm) oder zwei kleinen (je 50 x 25 cm) gekennzeichnet sein.
ÖsterreichBei Dunkelheit ist eine reflektierende Kennzeichnung erforderlich. 
Italien/Spanien


Alle hinten über ein Fahrzeug hinausragender Dachlasten und Ladungen sind mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß gestreiften, reflektierenden Warntafel (bei Beanspruchung der gesamten Fahrzeugbreite zwei Tafeln) zu kennzeichnen.


Fahreigenschaft

Das Fahren mit einem Trailer-Gespann erfordert besondere Vorsicht:

  • beim Abbiegen ist ein größerer Radius zu beachten
  • beim Rückwärtsfahren bewegt sich der Anhänger beim Einschlagen des Lenkrads in die entgegengesetzte Richtung



Geschwindigkeitsbeschränkungen
In Deutschland gilt grundsätzlich eine Trailer-Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Abhängig von der Bauart des Trailers kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit über Schnellstraßen und Autobahnen auch höher liegen. Welche Geschwindigkeitsbeschränkungen in Europa gelten, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen: 

EU-LandInnerortsAußerortsSchnellstraßenAutobahnen
Belgien50 km/h90 km/h120 km/h (90 km/hA)120 km/h (90 km/hA)
Bosnien & Herzegowina50 km/h80 km/h80 km/h80 km/h
Bulgarien50 km/h70 km/h-100 km/h
Dänemark50 km/h70 km/h70 km/h80 km/h
Deutschland50 km/h80 km/h80 km/h (100 km/hB)80 km/h (100 km/hB)
Estland50 km/h70 km/h-90 km/h
Finnland50 km/h80 km/h-80 km/h
Frankreich50 km/h90 km/h (80 km/hA)110 km/h (90 km/hA; 100 km/hC)130 km/h (90 km/hA; 100 km/hC)
Griechenland50 km/h80 km/h-80 km/h
Großbritannien48 km/h80 km/h96 km/h96 km/h
Italien50 km/h70 km/h70 km/h80 km/h
Kroatien50 km/h80 km/h80 km/h90 km/h
Lettland50 km/h (20 km/hD)80 km/h90 km/h
Litauen50 km/h90 km/h (70 km/hE; F)90 km/h90 km/h
Luxemburg50 km/h75 km/h-90 km/h
Mazedonien50 km/h80 km/h (60 km/hE)80 km/h80 km/h
Montenegro50 km/h80 km/h80 km/h-
Niederlande50 km/h80 km/h90 km/h (80 km/hG)90 km/h (80 km/hG)
Norwegen50 km/h80 km/h80 km/h (60 km/hH)80 km/h (60 km/hH)
Österreich50 km/h80 km/h (70 km/hA; 100 km/hJ)80 km/h (100 km/hJ)100 km/h (80 km/hA)
Polen50 km/h (60 km/hK)70 km/h80 km/h80 km/h
Portugal50 km/h70/80 km/h (L)80 km/h100 km/h
Rumänien50 km/h70 km/h (50 km/hM)80 km/h (60 km/hM)90 km/h (70 km/hM)
Schweden40 km/h80 km/h (40 km/hH)80 km/h (40 km/hH)80 km/h (40 km/hH)
Schweiz50 km/h80 km/h80 km/h80 km/h
Serbien50 km/h80 km/h80 km/h80 km/h
Slowakei 50 km/h90 km/h-90 km/h
Slowenien50 km/h90 km/h (80 km/hA)100 km/h (80 km/hA)100 km/h (80 km/hA)
Spanien50 km/h70 km/h80 km/h90 km/h (80 km/hH)
Tschechien50 km/h (30 km/hN)80 km/h (30 km/hN)80 km/h80 km/h
Türkei40 km/h80 km/h (70 km/hH)100 km/h (80 km/hH)
Ungarn50 km/h70 km/h70 km/h80 km/h



A Gespann über 3,5 t zGM; B 100 km/h Zulassung erforderlich; C Führerschein weniger als drei Jahre; D in Wohngebieten; E Führerschein weniger als zwei Jahre; F auf unbefestigten Straßen; G Gespanne mit Anhänger über 3,5 t zGM; H unter bestimmten Voraussetzungen (technisch oder Gewicht); J Gespanne mit Anhänger bis 750 kg zGM; K zwischen 23 und 5 Uhr; L je nach Beschilderung; M Führerschein weniger als ein Jahr; N 50 m vor Bahnübergängen

Ob nun ein Trailer tatsächlich auf Autobahnen und Kraftstoffstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden darf, hängt davon ab, ob die Masse des Zugfahrzeuges zum Anhänger passt:

  • bei einem ungebremsten Anhänger muss das zulässige Gesamtgewicht des Trailers kleiner oder gleich 0,3 x Leergewicht des Zugfahrzeuges sein*
  • bei einem gebremsten Anhänger mit Stoßdämpfern muss das zulässige Gesamtgewicht des Trailers kleiner oder gleich 1,1 x Leergewicht des Zugfahrzeuges sein

*Berechnungsbeispiel: Trailer als ungebremster Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 400 kg. Daraus folgt: Das Zugfahrzeug muss ein Leergewicht von mindestens 1.333 kg haben (400 kg : 0,3 = 1.333,33 kg). 

Maut und Straßengebühren
In einigen Ländern in Europa ist die Nutzung der Straßen mit Gebühren verbunden. In welchem Land Sie mit einer Maut und anderen Gebühren zu rechnen haben, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen: 

LandBesonderheit
Belgien1Berechnung wie Zugfahrzeug; keine zusätzlich Maut für Trailer
Bosnien und Herzegowina Berechnung nach Anzahl der Achsen und der zGM des Gespannes
BulgarienVignette; Berechnung wie Zugfahrzeug;  keine zusätzliche Maut für Trailer
Dänemark1Berechnung nach Länge des Zugfahrzeuges und nach Länge des Gespannes
Frankreich2Berechnung nach zGM des Zugfahrzeuges und nach Gesamthöhe sowie Anzahl der Achsen des Gespannes
GriechenlandBerechnung nach Anzahl der Achsen und Gesamthöhe
Großbritannien2Berechnung nach Anzahl der Achsen des Gespannes
Italien2Berechnung nach Anzahl der Achsen des Gespannes;
Doppelachsen gelten als zwei Achsen
KroatienBerechnung nach zGM und Gesamthöhe
LitauenUmweltabgabe; Anhänger werden zusätzlich berechnet
MazedonienBerechnung nach Anzahl der Achsen
Montenegro1Berechnung nach Anzahl der Achsen
Niederlande1Berechnung nach Länge des Gespannes
NorwegenBerechnung nach Länge des Gespannes
Österreich2Vignette; Berechnung wie Zugfahrzeug; keine zusätzliche Maut für Trailer
PolenGespanne bis 3,5 t zGM:  Bemautung nach Achszahl des Gespannes; Zuschlag bei Zwillingsbereifung Gespanne über 3,5 t zGM werden zusätzlich auf weiteren Straßen elektronisch bemautet; Transponder notwendig
PortugalBerechnung nach Anzahl der Achsen des Gespannes
RumänienVignette; Berechnung wie Zugfahrzeug; keine zusätzliche Maut für Trailer
Schweden1Berechnung wie Zugfahrzeug; keine zusätzliche Maut für den Trailer
Schweiz2Anhänger bis 3,5 t zGM benötigen eine zusätzliche Vignette Anhänger über 3,5 t zGM entrichten die Schwerverkehrsabgabe
SerbienBerechnung nach Anzahl der Achsen und Gesamthöhe
SlowakeiGespanne über 3,5 t zGM benötigen eine zusätzliche Vignette für den Anhänger
SlowenienVignette; Berechnung wie Zugfahrzeug; keine zusätzliche Maut für Trailer
SpanienBerechnung wie Pkw; keine zusätzliche Maut für den Trailer; für Zwillingsreifen wird ein Zuschlag von etwa 55% fällig
TschechienVignette; Berechnung wie Zugfahrzeug; keine zusätzliche Maut für Trailer
TürkeiBerechnung nach Anzahl der Achsen des Gespannes; Tandemachse gilt als 2 Achsen
UngarnVignette; Berechnung wie Zugfahrzeug; keine zusätzliche Maut für Trailer


1Gebühren ausschließlich für einzelne Brücken und Tunnels; 2Unter Umständen gelten auf den Passstraßen, Brücken oder Tunnels gesonderte Fahrzeugkategorien.

Umsatzsteuernachweis für Boote innerhalb der EU
Wurde Ihr Boot nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen? Dann sind Sie laut der Brüsseler Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992 dazu verpflichtet, innerhalb der Europäischen Union einen Nachweis über die entrichtete Umsatzsteuer (steuerrechtlicher Begriff für Mehrwertsteuer) für Ihr Boot mitzuführen. Ohne diesen Nachweis wird bei der Einreise über Land oder zu Wasser die Nachversteuerung auf Grundlage des Zeitwertes Ihres Bootes vor Ort fällig.

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Auf der Sliprampe

Wer eine Sliprampe nutzt, sollte ein paar generelle Verhaltensregeln befolgen: Um die Rampe für andere Wassersportler nicht unnötig zu blockieren, treffen Sie alle Vorbereitungen zum Ein- bzw. Auswassern außerhalb des Bereichs der Sliprampe. Nehmen Sie beim Rangieren und Parken Ihres Gespanns Rücksicht auf andere. Vermeiden Sie beim Slippen Schwell, da andernfalls Rumpf oder Antrieb aufsetzen können. Sobald Sie den Slipvorgang abgeschlossen haben und das leere Gespann geparkt haben, verlassen Sie zügig die Rampe.

Einwassern
Entfernen Sie vor dem Einwassern alle Stecker vom Trailer-Zugfahrzeug und von der Lichtleiste. Nehmen Sie als nächstes die Lichtleiste und den Schraubenschutz ab. Sichern Sie Ihr Boot auf dem Trailer mit Hilfe einer Leine. Schließen Sie den Lenzstopfen, räumen das Boot ein und machen es fahrbereit. Entfernen Sie die Zurrgurte und bringen den Motor Ihres Bootes in Slipposition. Legen Sie die Bug- bzw. Achterleine bereit und rollen den Trailer behutsam auf der Rampe ins Wasser.
Sofern Sie auf einem steilen, glatten Untergrund einwassern, nutzen Sie zur Sicherung des Zugfahrzeuges Gummikeile. Sobald der Bootsanhänger Wasserberührung hat, können Sie die Sicherungsleine ausharken. Bevor das Boot abgelassen wird, ist es ratsam, die Wassertiefe unter dem Propeller mit dem Bootshaken zu überprüfen. Holen Sie sich beim Abslippen möglichst eine Person zu Unterstützung, die das Boot mit Hilfe einer Bug- und Achterleine gegen Querströmung absichern kann. Kurbeln Sie Ihr Boot eventuell ein Stück ins tiefere Wasser und lassen den Motor warmlaufen. Befestigen Sie die Bugleine am Bootsanhänger. Alternativ kann diese auch durch eine zweite Person festgehalten werden.
Das Boot kann nun komplett ins Wasser gelassen werden. Entfernen Sie dazu den Windengurt und kurbeln das Fahrzeug vom Anhänger. Sichern Sie ihr Boot, damit es nicht selbstständig bewegt.

Auswassern
Wickeln Sie den Windengurt bzw. –draht ein Stück länger als benötigt ab und legen Sie sich diesen bereit. Fahren Sie den Bootsanhänger ins Wasser. Sofern Sie auf einem steilen, glatten Untergrund ausslippen, nutzen Sie zur Sicherung des Fahrzeuges Gummikeile.
Kontrollieren Sie die Stellung des Motors: Nehmen Sie mit dem Antrieb eine Flachwasserstellung ein, wenn Sie das Boot mit Motor gegen den Anhänger fahren. Nehmen Sie eine Slipstellung, wenn Sie es per Leine gegen den Trailer ziehen. Falls Sie eine Zentrierhilfe nutzen, ziehen bzw. fahren Sie Ihr Boot bis gegen die letzte Rolle. Kurbeln Sie Ihr Boot soweit hoch bis es gerade ausgerichtet ist. Schalten Sie den Antrieb aus und bringen ihn in Slipstellung . Kurbeln Sie nun das Boot komplett auf den Trailer und sichern es mit Leinen.
Öffnen Sie die Lenzstopfen und bewegen Sie den Trailer von der Rampe weg. Befestigen Sie zum Schluss alle Gurte fachgerecht am Boot, schließen die Lichtleiste an und bringen den Propellerschutz an. 

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Bootstrailer-Wartung

Durch häufiges Ein- und Ausslippen können Radlager und Bremsen Schaden nehmen. Aus diesem Grund ist die regelmäßige Pflege und Wartung eines Trailers nötig. Haben Sie vor, im Salzwasser zu slippen? Dann empfiehlt sich die Anschaffung einer Bremsen-Waschanlage, bei der Sie die Bremse direkt nach dem Slipvorgang mit Frischwasser spülen können. Die Radlager sollten von Zeit zu Zeit hinsichtlich Wassereinbruchs kontrolliert und bei Wasser gereinigt und neu mit Fett eingeschmiert werden.

Vor jeder Fahrt sollten Sie prüfen, ob alle Verschraubungen fest sitzen, die Brems- und Lichtanlage einwandfrei funktioniert und das Seil bzw. der Gurt zum Slippen sich in einem einwandfreien Zustand befindet.

Wenn Sie einen Trailer einmal längere Zeit parken, ziehen Sie niemals die Handbremse an. Zu groß ist die Gefahr, dass Bremse und Bremstrommel zusammenrosten. Greifen Sie lieber auf Bremskeile zurück und schieben diese vor und/oder hinter die Räder. 

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Verkehrsbehörden und -agenturen in Europa (Sondergenehmigungen)

Belgien
Service public fédéral Mobilité et Transports
DG Transport routier et Sécurité routière
Direction Autorisations et Permis de conduire, Service Transport exceptionnel
City Atrium – local 4 A 14
Rue du Progrès 56
1210 Bruxelles
Tel.: +32 2 277 48 50
Fax: +32 2 277 40 17
E-Mail: teuv@mobilit.fgov.be
Web: www.mobilit.belgium.be


Bosnien und Herzegowina
Föderation Bosnien und Herzegowina Federal Ministry Transport and Communications, Sarajevo
Alipašina 41
71000 Sarajevo
Tel.: +387 33 668 907
Fax: +387 33 667 866
E-Mail: fmpiksa@bih.net.ba 

Republik Srpska Ministry of Transport and Communications of the Republic of Srpska Trg Republike
 Srpske br. 1
78000 Banja Luka
Tel.: +387 51 339 603
Fax: +387 51 339 649
E-Mail msv@msv.vladars.net
Web: www.vladars.net


Bulgarien
Agenzia Patna Infrastruktura
3, Makedonia squ. Sofia
Tel.: +359 29 17 34 09
E-Mail: info@api.bg 
Web: www.api.bg


Dänemark
Trafikstyrelsen (DanishTransport Authority)
Edvard Thomsens Vej 14
2300 Kopenhagen
Tel.: +45 72 21 88 00
Fax: +45 72 62 67 90
E-Mail: info@trafikstyrelsen.dk
Web: www.trafikstyrelsen.dk


Deutschland
Sondergenehmigungen und weitere Informationen erhalten Sie in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Landrats- bzw. Straßenverkehrsämtern.


Estland
Estonian Road Administration
463a Pärnu Road
10916 Tallinn
Tel.: +372 611 9300
Fax: +372 611 9360
E-Mail: info@mnt.ee
Web: www.mnt.ee


Finnland
Centre for Economic Development, Transport and the Environment
Abnormal transports permits
Pirkanmaa
PO Box 297
33101 Tampere
Tel.: +358 295 02 06 00
Fax: +358 206 02 63 01
E-Mail: specialtransport@ely-keskus.fi 
Web: www.ely-keskus.fi/web/ely-en/abnormal-transport-permit


Frankreich
Anträge werden nur schriftlich (per Post) bearbeitet.

Bei Einfahrt über Kehl:
Direction Départementale du Bas-Rhin CET (Centre d’Exploitation du Trafic)
17A, Rue Zielbaum – BP 40
67037 Strasbourg Cedex 2
Tel.: +33 388 56 61 00

Bei Einfahrt über Saarbrücken:
Direction Départementale de l’Equipement de la Moselle 17,
Quai Richepanse 57036 Metz Cedex
Tel.: +33 387 34 33 18
Fax: +33 387 34 34 97

Bei Einfahrt über Valenciennes:
Direction Départementale de l’Equipement-Nord
44, Rue de Tournai, B.P. 289
59019 Lille Cedex
Tel.: +33 320 40 54 97
Fax: +33 320 40 55 50


Griechenland
Ministry of Infrastructure, Transport and Networks
2 Anastaseos
10191 Athen
Tel.: +30 21 06 50 80 00
Fax: +30 21 06 50 80 24
E-Mail: yme@yme.gov.gr
Web: www.yme.gr


Großbritannien
Es werden keine Ausnahmegenehmigungen für Gespanne, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, erteilt.

Irland 
Department of Transport - Transport House 
Kildare Street 
Dublin 2 
Tel.: +353 1 670 74 44
Fax: +353 1 671 18 86
E-Mail: info@transport.ie  
Web: www.transport.ie


Italien
Firma Plose ATE S.r.l
Plosestr. 2
39042 Brixen (BZ)
Tel.: +39 0472 82 82 50
Fax: +39 0472 82 82 59
E-Mail: ate@plose.it
Web: www.plose.it 

ANAS
Via Monzambano, 10
00185 Roma
Tel.: +39 06 444 61
Fax: +39 06 445 62 24
E-Mail: 841148@stradeanas.it
Web: www.stradeanas.it


Kroatien
Hrvatske ceste d.o.o.
Ispostava Zagreb
Vončinina 3
10000 Zagreb
Tel.: +385 1 472 25 55
E-Mail: info@hrvatske-ceste.hr
Web: www.hrvatske-ceste.hr  


Zentrum für kombinierten Verkehr/CKTZ
Trg senjskih uskoka 7-8
10020 Zagreb
Tel.: +385 1 652 40 70
Fax: +385 1 652 40 19
E-Mail: zagreb@cktz.hr
Web: www.cktz.hr
Promet Varjacic
Bregovita 13
49000 Krapina
Tel.: +385 1 37 19 00
Fax: +385 1 37 21 20
E-Mail: transport@krapina-sped.hr
Web: www.krapina-sped.hr

Litauen
Valstybine keliu transporto inspekcija prie Susisiekimo ministerijos
Švitrigailos g. 42
03209 Vilnius
Tel.: +370 85 278 56 02
Fax: +370 85 213 22 70
E-Mail: vkti@vkti.gov.lt
Web: www.vkti.gov.lt


Luxemburg
Ministère du Développement durable et des Infrastructures
Département des Transports
Direction de la Circulation et de la Sécurité Routières 4,
Place de l’Europe 1499 Luxembourg
Tel.: +352 247 844 75
Fax: +352 22 85 68
E-Mail: info@mt.public.lu 
Web: www.mt.public.lu


Mazedonien
Ministry of Transport and Communications
St. Dame Gruev No. 6
1000 Skopje
Tel.: + 389 2 314 54 97
Fax: + 389 2 312 62 28
Web: www.mtc.gov.mk


Montenegro
Ministry of Transport and Maritime affairs
Rimski trg 46
81000 Podgorica
Tel.: +382 20 23 41 79
Fax: +382 20 23 43 31
Web: www.minsaob.gov.me/en/ministry


Niederlande
Rijksdienst voor het Wegverkeer RDW
Toelating Exceptioneel Transport
Europaweg 205
2711 ER Zoetermeer
Tel.: +31 79 3 45 81 34
E-Mail: info@rdw.nl
Web: www.rdw.nl

Norwegen
Statens Vegvesen - Region ost
Postboks 1010
2605 Lillehammer
Tel.: +47 24 05 86 12
Fax: +47 22 65 55 18
E-Mail: firmapost-ost@vegvesen.no
Web: www.vegvesen.no


Österreich
Bei Einfahrt über Oberösterreich
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Verkehr
Bahnhofsplatz 1
4021 Linz
Tel.: +43 732 77 20 155 61
Fax: +43 732 77 20 21 16 88
E-Mail: verk.past@ooe.gv.at
Web: www.land-oberoesterreich.gv.at

Bei Einfahrt über Salzburg
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
5010 Salzburg
Tel.: +43 662 80 42 53 02
Fax: +43 662 80 42 41 95
E-Mail: post@salzburg.gv.at
Web: www.salzburg.gv.at

Bei Einfahrt über Vorarlberg
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus
Römerstr. 15
6901 Bregenz
Tel.: +43 5574 51 12 12 11
Fax: +43 5574 92 12 95
E-Mail: verkehrsrecht@vorarlberg.at  
Web: www.vorarlberg.at 

Bei Einfahrt über Tirol
Amt der Tiroler Landesregierung
Glimstraße 2 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 53 44 51 00
Fax: +43 512 53 44 74 50 05
E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at 
Web: www.tirol.gv.at


Polen
Generalna Dyrekcja Drog Krajpwych i Autostrad
ul. Wronia 53
00 874 Warszawa
Tel.: +48 22 375 88 88
E-Mail: kancelaria@gddkia.gov.pl
Web: www.gddkia.gov.pl


Portugal
Autoridade Nacional de Segurança Rodoviária
Parque de Ciências e Tecnologia de Oeiras
Urbanização de Cabanas Golf, 1 - Tagus Park
Avenida de Casal de Cabanas
2734-507 Barcarena
Tel.: +351 214 23 68 00
E-Mail: mail@ansr.pt 
Web: www.ansr.pt


Rumänien
Ministerul Transporturilor si Infrastructurii - Sector 1
Bulevardul Dinicu Golescu nr. 38
010873 Bucuresti
Tel.: +40 21 319 61 24
Fax: +40 21 313 88 69
Web: www.mt.ro 

Schweden
Tafikverket - Department of transport exemptions
Röda vägen 1
781 89 Borlänge
Tel.: +46 771 921 921
Fax: +46 10 124 07 85
E-Mail: trafikverket@trafikverket.se
Web: www.trafikverket.se


Schweiz (mit Liechtenstein)
Bei der ASTRA erhalten Sie die Anschriften der zuständigen Straßenverkehrsämter des jeweiligen Kantons:
Bundesamt für Straßen (ASTRA)
Mühlestraße 2
3003 Bern
Tel.: +41 31 322 94 11
Fax: +41 31 323 23 03
E-Mail: info@astra.admin.ch
Web: www.astra.admin.ch


Serbien
PE Roads of Serbia
Bulevar kralja Aleksandra 282
11050 Belgrad 22
Tel.: +381 11 30 40 740
Fax: +381 11 30 40 741
E-Mail: info@putevi-srbije.rs
Web: www.putevi-srbije.rs

Slowakische Republik
CESMAD Slovakia
Levická 1
826 40 Bratislava
Tel.: +421 2 55 42 12 52
Web: www.cesmad.sk


Slowenien
siehe Kroatien

Spanien
Dirección General de Transportes por Carretera
Ministerio de Fomento
Paseo de la Castellana, 67
28071 Madrid
Tel.: +34 915 97 70 00
Web: www.fomento.es


Tschechische Republik
CESMAD BOHEMIA Nad Sokolovnou
117/1 14700 Praha 4
Tel.: +42 241 04 01 11
Fax: +42 241 04 01 80
E-Mail: sdruzeni@cesmad-bohemia.cz
Web: www.cesmad.com


Türkei
Ministerium für Umwelt und Städteplanung / Cevre Ve Sehircilik Bakanligi
Vekaletler Cad. No. 1
Bakanliklar / Ankara
Tel.: +90 312 4 10 10 00
Web: www.csb.gov.tr


Ungarn
Für öffentliche Straßen außerhalb Budapests:
Magyar Közút Nonprofit Zrt.
Pf. 749
1535 Budapest
Tel.: +36 1 819 90 34
Fax: +36 1 336 87 78
E-Mail: utinform@kozut.hu
Web: internet.kozut.hu
Für öffentliche Straßen in Budapest:
Budapest Fováros Fopolgármesteri Hivatal
Közlekedési Ügyosztály
Pf. 1
1364 Budapest 4
Tel.: +36 1 464 59 45
Fax: +36 1 464 59 66

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Checkliste

Die Checkliste "Mit dem Boot und Trailer unterwegs" finden Sie im Downloadbereich ->

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Quellen

  • ADAC (2017) Mit dem Bootsanhänger durch Europa, online verfügbar unter: www.marinafuehrer.adac.de/wp-content/uploads/bti_21_bootsanhaenger-europa_einzelseiten.pdf (zuletzt aufgerufen am 09.05.2017)
  • Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. (2007) Mit Boot und Trailer sicher auf kleiner und großer Fahrt, Köln
  • EMS-MARINE GmbH (2017), Trailer-Tipps für Profis und Einsteiger, online verfügbar unter: www.ems-marine.com/pdf_files/Bootstrailer_Tipps.pdf (zuletzt aufgerufen am 09.05.2017)
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017a) Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, online verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html (zuletzt aufgerufen am 06.06.2017)
  • Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (2017a) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), online verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/owig_1968/gesamt.pdf (zuletzt aufgerufen am 02.06.2017)
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017b) Straßenverkehrs-Ordnung, online verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/ (zuletzt aufgerufen am 02.06.2017)
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), online verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html (zuletzt aufgerufen am 02.06.2017)
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017d) Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, online verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html (zuletzt aufgerufen am 02.06.2017)
  • Koordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsprävention Baden-Württemberg (2017) Vorschriften für den Betrieb auf öffentlichen Straßen, Tübingen
  • SVG Service Verlag (2017) Wassersport, Ausgabe 06/2017

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