Regeln und Ordnungen

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Deutsche Motorbootjugend im DMYV

Auf der Seite Regeln und Ordnungen finden Sie:

  • Jugendordnung
  • Ehrenkodex

Einverständniserklärung

  • Haftungsverzicht
  • Einverständniserklärung für die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten
  • Einverständniserklärung Verwendung von Bildmaterial

Jugendordnung

In dieser Jugendordnung sind die Angaben des männlichen Geschlechts immer auf beide Geschlechter zu beziehen.

Es wurde nur aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die Wiederholung verzichtet.

§ 1. Name

Die Deutsche Motorbootjugend des DMYV (im weiteren Verlauf DMJ des DMYV) ist die Jugendorganisation im Deutschen Motoryachtverband e.V.

Sie wird von den Jugendlichen aus den Mitgliedsvereinen des DMYV sowie deren gewählten Jugendvertretern und dem Bundesjugendvorstand gebildet.

Jugendliche im Sinne dieser Jugendordnung sind alle Mitglieder der Mitgliedsvereine sowie der organisierten Jugend der SBV bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, ungeachtet einer eventuellen abweichenden Regelung in den Vereins- oder Landesverbandssatzungen. Diese Altersregelung gilt nicht für Bundes- und Landesjugendvorstände.

§ 2. Ziele / Aufgaben

Die DMJ des DMYV führt im Rahmen der Satzung des DMYV selbständig sportliche und jugendpflegerische Aktivitäten durch. Sie soll die Persönlichkeitsbildung und Fähigkeit zum sozialen Verhalten und zum gesellschaftspolitischen Engagement der sporttreibenden Jugend fördern. Durch Begegnung mit ausländischen Gruppen wird die Bereitschaft zu internationaler Verständigung geweckt.

Sie koordiniert die fachliche und überfachliche Jugendarbeit in Abstimmung mit dem DMYV.

Die DMJ des DMYV unterhält die Verbindung zu den Jugendorganisationen anderer Sportverbände, zu sonstigen Jugendorganisationen und Institutionen auf Bundesebene und der Union Internationale Motonautique (UIM) in Angelegenheiten des Jugendsportes.

Die DMJ des DMYV bekennt sich zu den Antidopingprogrammen der Deutschen Sportjugend und ahndet Verstöße.

§ 3. Grundsätze

Die DMJ des DMYV führt und verwaltet sich in eigener Verantwortung im Rahmen der Satzung und Ordnungen des DMYV. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Die DMJ des DMYV bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitverantwortung der Jugend sowie dem Umwelt- und Naturschutz auf dem Wasser ein.

Die DMJ des DMYV bekennt sich zum motorisierten Wassersport und zur olympischen Idee. Sie setzt sich für die erklärten Ziele des Deutschen Motoryachtverbandes ein. 

§ 4. Organe

Die Organe der DMJ des DMYV sind:

  1. Bundesjugendtag
  2. Hauptausschuss
  3. Bundesjugendvorstand

§ 5. Bundesjugendtag

  1. Stellung und Zusammensetzung
    Der Bundesjugendtag ist das oberste Organ der DMJ des DMYV.

    Dem Bundesjugendtag gehören an:
    - der Bundesjugendvorstand
    - maximal 5 Delegierte aus den Landesverbandsjugenden der Landesverbände.
    - maximal 5 Delegierte aus der SBV – Jugend der SBV e.V. im DMYV
  2. Stimmrecht
    Die Delegierten und die Mitglieder des Bundesjugendvorstandes haben je eine Stimme.

    Die Stimmen der Delegierten sind innerhalb eines Landesverbandes übertragbar, wobei jeder Delegierte maximal 2 Stimmen auf sich vereinigen darf.
  3. Aufgaben
    a) Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit;
    b) Entgegennahme der Berichte des Bundesjugendvorstandes;
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
    d) Entlastung des Bundesjugendvorstandes;
    e) Wahl / Abwahl des Vorstandes;
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes;
    h) Beschlussfassung über Anträge;
    i) Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung.

    Die Änderungen und Ergänzungen der Jugendordnung bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung des DMYV-Verbandstages im Rahmen der Satzung.
  4. Zusammentritt
    Der ordentliche Bundesjugendtag wird vom Bundesjugendvorstand alle zwei Jahre einberufen.

    Ein außerordentlicher Bundesjugendtag ist auf Beschluss des gesamten Bundesjugendvorstandes mit Mehrheit oder auf Antrag von mindestens fünf Antragsberechtigten einzuberufen. Antragsberechtigt sind die Landesjugendvertretungen.
  5. Einladung
    Zum ordentlichen und außerordentlichen Bundesjugendtag muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Tagung schriftlich durch den Bundesjugendvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter eingeladen werden.
  6. Tagungsleitung
    Der Bundesjugendtag wird von dem amtierenden Bundesjugendvorsitzenden geleitet, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Bundesjugendvorstandsmitglied.
    Sollte eine Versammlungsleitung durch den Bundesjugendvorstand nicht gestellt werden können, wählt der Bundesjugendtag einen Leiter.
  7. Anträge
    Anträge zum Bundesjugendtag können nur vom Bundesjugendvorstand und den Landesjugendvertretungen mit Genehmigung des jeweiligen Landesverbandsvorstandes sowie des Vorstandes der SBV e.V. eingebracht werden.

    Anträge zum Bundesjugendtag müssen spätestens vier Wochen vor Beginn des Bundesjugendtages in schriftlich nachweisbarer Form bei der Geschäftsstelle des DMYV eingegangen sein.

    Anträge zum Bundesjugendtag sind den Antragsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Bundesjugendtag schriftlich bekannt zu geben.

    Mit der Mitteilung der Anträge ist die Tagesordnung durch den Bundesjugendvorsitzenden zu ergänzen.

    Auf dem Bundesjugendtag können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet der Bundesjugendtag mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmen. Anträge auf Änderungen der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

    Anträge müssen auf dem Bundesjugendtag von dem Antragsteller mündlich begründet werden.
  8. Beschlussfähigkeit / Abstimmung / Wahlen
    Der ordnungsgemäß einberufene Bundesjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

    Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.

    Sie tritt erst nach Genehmigung des DMYV Verbandstages in Kraft. 

§ 6. Hauptausschuss

  1. Stellung und Zusammensetzung
    Der Hauptausschuss fördert die Kommunikation zwischen Bundesjugendvorstand und den Landesjugenden.

    Dem Hauptausschuss gehören an:
     - der Bundesjugendvorstand
    - der Landesjugendleiter jeder Landesverbandsjugend oder ein Stellvertreter
    - einem Vertreter der SBV e.V.
  2. Stimmrecht
    Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme.
  3. Aufgaben
    a) Entgegennahme der Berichte des Bundesjugendvorstandes;
    b) Beratung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung mit der Beschlussfassung von Empfehlungen für den Bundesjugendtag.
    c) Beratung des Bundesjugendvorstand in Belangen die für den Sport und die Ziele der Deutschen Sportjugend von grundsätzlicher Bedeutung sind.
    d) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die dem Hauptausschuss vom Bundesjugendtag zur Entscheidung übertragen werden.
    e) Beratung des Bundesjugendvorstandes über satzungsgemäß vorgesehene Ordnungen.
    f) Wahl von vakanten Posten im Bundesjugendvorstand bis zum nächsten Bundesjugendtag
  4. Zusammentritt
    Der ordentliche Hauptausschuss soll vom Bundesjugendvorstand mindestens ein Mal im Zeitraum zwischen den Bundesjugendtagen einberufen werden.

    Ein außerordentlicher Hauptausschuss ist auf Beschluss des Bundesjugendvorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit oder auf Antrag von mindestens fünf Antragsberechtigten einzuberufen. Antragsberechtigt sind die Landesjugendvertretungen und einem Vertreter der SBV e.V.
  5. Einladung
    Einladung zum ordentlichen und außerordentlichen Hauptausschuss muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Tagung schriftlich durch den Bundesjugendvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter eingeladen werden.
  6. Anträge
    Anträge zum Hauptausschuß können nur vom Bundesjugendvorstand, den Landesjugendvertretungen und einem Vertreter der SBV e.V. eingebracht werden.

    Anträge zum Hauptausschuss müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Hauptausschusses in schriftlich nachweisbarer Form bei dem Bundesjugendvorsitzenden eingegangen sein.

    Mit der Mitteilung der Anträge ist die Tagesordnung durch den Bundesjugendvorsitzenden zu ergänzen. 

§ 7. Bundesjugendvorstand

  1. Zusammensetzung und Wahl
    Der Bundesjugendvorstand wird für vier Jahre gewählt, wobei die Vorstandsmitglieder mit gerader Zahl beim 1. Mal auf zwei Jahre gewählt werden.

    Wählbar sind Delegierte und vom Bundesjugendvorstand vorgeschlagene Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Mitglieder des Bundesjugendvorstandes.

    Zum Vorsitzenden, Stellvertreter und Kassenwart ist nur wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Wiederwahl ist zulässig.

    Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

    Der Bundesjugendvorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden der Deutschen Motorbootjugend des DMYV
    2. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Kassenwart
    4. Beisitzer
    5. Beisitzer
  2. Aufgaben
    Die Aufgaben des Bundesjugendvorstandes ergeben sich insbesondere aus §2 dieser Jugendordnung und aus den vom Bundesjugendtag und dem Hauptausschuss gesetzten Aufgabenschwerpunkten.

    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung des Vorstandes zum Gegenstand hat.

    Jedem Vorstandsmitglied, außer dem Vorsitzenden, wird vom Bundesjugendvorstand ein Aufgabenbereich übertragen, der in geeigneter Weise bekannt zu geben ist.

    Der Bundesjugendvorstand ist berechtigt, Fachausschüsse zu bilden.

    Bundesjugendvorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Vertreter, einberufen.

    Es müssen mindestens drei Vertreter aus § 7 Punkt 2 anwesend sein.

    Über die Sitzungen des Bundesjugendvorstandes wird der Präsident des DMYV informiert.

    Zur Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung von Frauen und Männern sollen im Vorstand beide Geschlechter angemessen vertreten sein.
  3. Vertretung nach außen
    Die DMJ des DMYV wird durch den Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

    Zu den Sitzungen des Bundesjugendvorstandes wird der Präsident eingeladen 

§ 8. Mittelbewirtschaftung und –verwaltung / Kassenprüfung

Die DMJ des DMYV erhält zur Erledigung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben einen bestimmten Betrag.

Die Höhe des Betrages hat das Präsidium des DMYV für jedes Kalenderjahr festzulegen.

Die Festlegung erfolgt im Rahmen der Haushaltsmittel des DMYV unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans der DMJ des DMYV.

Der Bundesjugendvorstand hat bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres den Wirtschaftsplan für das kommende Kalenderjahr dem Präsidium des DMYV vorzulegen.

Es gilt die gegenseitige Deckungsfähigkeit der einzelnen Posten des vorgelegten Wirtschaftsplans.

Auf Verlangen des DMYV-Präsidiums hat der Bundesjugendvorstand dem DMYV-Präsidium Auskunft über Ein- oder Ausgaben zu erteilen und Einsicht in die Finanzunterlagen zu gewähren.

Der Kassenwart legt dem Bundesjugendvorstand und dem Schatzmeister des DMYV sechs Wochen vor dem Bundesjugendtag und der Sitzung des Hauptausschuss einen schriftlichen Kassenbericht vor.

Zu jedem ordentlichen Bundesjugendtag und Hauptausschuss trägt der Kassenwart einen Kassenbericht und den für das Folgejahr entworfenen Etat vor.

Kassenprüfungen werden rechtzeitig vor jedem Bundesjugendtag von den bestellten Kassenprüfern der DMJ des DMYV durchgeführt. Das Ergebnis ist dem Bundesjugendtag vorzutragen.

§ 9. Kassenprüfer

Zur Kassenprüfung werden auf vier Jahre zwei Kassenprüfer/innen gewählt, wobei der/die zweite Kassenprüfer/in beim ersten Mal auf zwei Jahre gewählt wird. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Bundesjugendvorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen berichten dem Bundesjugendtag und beantragen die Entlastung des Bundesjugendvorstandes.

Der Bundesjugendvorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer/innen jederzeit alle Kassenunterlagen zur Verfügung zu halten und vorzulegen.

Der Bundesjugendvorstand ist verpflichtet, den jährlichen Kassenbericht und den jährlichen Bericht der Kassenprüfer unverzüglich dem Präsidium des DMYV zu übermitteln.

§ 10. Schutzbestimmungen für die Jugendlichen

Die Organe der DMJ des DMYV und die angeschlossenen Organisationen sollen sich dafür einsetzen, dass Wettkämpfe und Veranstaltungen für Jugendliche unter jugendgemäßen Bedingungen ausgetragen werden.

§ 11. Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt nach Beschluss des Bundesjugendtages und der Zustimmung des DMYV-Verbandstages in Kraft.


Ehrenkodex

Ehrenkodex

Hiermit verpflichte ich mich,

ü  Dem persönlichen Empfinden der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Vorrang vor meinen persönlichen Wünschen und Zielen zu geben.

ü  Jedes Kind, jeden Jugendlichen und jeden jungen Erwachsenen zu achten und seine Entwicklung zu fördern

ü  Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer Selbstverwirklichung zu angemessenem sozialen Verhalten anderen Menschen gegenüber anzuleiten

ü  Sportliche und sonstige Freizeitaktivitäten für die Sportorganisation nach dem Entwicklungsstand der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auszurichten und kind- und jugendgerechte Methoden einzusetzen.

ü  Den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechende Rahmenbedingungen für sportliche und außersportliche Angebote durch die Sportorganisation zu schaffen.

ü  Das Recht des mir anvertrauten Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf körperliche Unversehrtheit und Intimsphäre zu achten und keine Form der Gewalt sei sie Physischer, psychischer oder sexueller Art auszuüben.

ü  Den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für alle sportlichen und außersportlichen  Angebote durch die Sportorganisationen ausreichende Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten zu bieten.

ü  Vorbild für die mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu sein, die Einhaltung  von sportlichen und zwischenmenschlichen Regeln zu vermitteln und nach den Regeln des FairPlay zu handeln.

ü  Eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmißbrauchs sowie jegliche Art von Leistungsmanipulation zu übernehmen

ü  Beim Umgang mit personenbezogenen Daten der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Datenschutzbestimmungen einzuhalten

ü  einzugreifen, wenn mein Umfeld gegen diesen Ehrenkodex verstoßen wird und professionelle Unterstützung hinzuzuziehen ( z.B. kommunale Beratungsstellen, Landessportbund ) sowie die Verantwortlichen,  z.B. Vorgesetzte, Vorstand , auf der Leitungsebene zu informieren.

ü  Diesen Ehrenkodex auch im Umgang mit erwachsenen Sportlerinnen und Sportlern einzuhalten.

 

Name_______________________________________________  Geburtsdatum__________________

Anschrift___________________________________________________________________________

Sportorganisation: ___________________________________________________________________

Datum, Ort ______________________________      Unterschrift: __________________________